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STL Maschinenbau UG (haftungsbeschränkt)

Geschäftsführer: Fabian Schöbel
Industriepark 36
56593 Horhausen

Telefon:+49 (0) 151 65136488
E-Mail:   f.schoebel@stl-maschinenbau.de
Registergericht: Amtsgericht Montabaur
Registernummer: HRB 25759

USt-IdNr. DE314921452

Steuer-Nr.: 32/670/00146

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Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand 01/2019)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese
    Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt)
    gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern
    und Auftraggebern (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) für den Verkauf
    und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden „Produkt“
    genannt).
  2. Diese
    AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, selbst
    wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Hierbei ist die bei
    Vertragsschluss geltende Fassung unserer AGB maßgeblich.
  3. Diese
    AGB gelten nur gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne von § 14
    BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
    öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
  4. Diese
    AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB
    abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei
    denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
    Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann,
    wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos
    liefern.
  5. Individualvertragliche
    Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor unseren AGB. Hierzu
    ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung
    von uns maßgebend.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsunterlagen

  1. Unsere
    Angebote sind freibleibend. Angaben in unseren Angeboten über Gewicht,
    Maße, Preis, Leistung sowie Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen oder
    beigefügten Unterlagen sind Annäherungswerte, sofern sie nicht
    ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet wurden.
  2. Ein
    Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu Stande.
    Unser Angebot haben wir aufgrund der Fertigungsdaten, Muster,
    Beschreibungen etc. gefertigt, wie sie uns vom Auftraggeber zur Verfügung
    gestellt wurden. Sollten hieran Änderungen eingetreten sein, so behalten
    wir uns die Erstellung eines neuen Angebotes bzw. die Nachbesserung
    unseres Angebotes hinsichtlich Leistung, Preis und Lieferzeit vor.
  3. Nicht
    vereinbarte Leistungen, die nach Auftragsvergabe veranlasst wurden, werden
    separat in Rechnung gestellt.
  4. Bei
    Fertigungen nach Modellen, Skizzen, etc. des Auftraggebers gilt Folgendes:
    1. Die
      Vorgabe des Auftraggebers bezüglich des Endproduktes wird auf Datensätzen
      übermittelt. Wir sind berechtigt, ein bestimmtes Format zu verlangen.
    2. Diese
      Angaben in den Datensätzen sind bindend und Vertragsgrundlage. Wir werden
      diese in unseren Auftragsbestätigungen aufnehmen.
  5. Sollte
    der Auftraggeber die Fertigung bereits schon einmal von uns gefertigter
    Produkte anfordern, so gilt Folgendes:
    1. Der
      Auftraggeber teilt uns die Bauteilnummer mit.
    2. Sollte
      es eine Abweichung zu der vorhandenen Bauteilnummer geben, so ist der
      Auftraggeber verpflichtet, uns in deutlicher Form auf etwaige
      Abweichungen in der Bestellung hinzuweisen.
    3. Wir
      werden dann diese Abweichungen in unsere Auftragsbestätigung aufnehmen.

§ 3 Preise, Zahlung

  1. Sämtliche
    Preise sind exklusive Verpackung, Transport und Transportversicherung bzw.
    Fracht, Zoll etc.
  2. Unsere
    Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb
    von 30 Tagen ohne Abzug fällig. Diese Zahlungsfristen gelten gerechnet ab
    Rechnungsdatum. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt,
    seit Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu
    fordern. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir
    berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch
    berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein
    oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Zur
    Entgegennahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet; die
    Entgegennahme erfolgt in jeden Fall nur erfüllungshalber. Alle Scheck- und
    Wechselkosten trägt der Auftraggeber.
  4. Bei
    Zahlungsverzug des Auftraggebers werden sämtliche Forderungen, auch soweit
    diese gestundet worden sind, sofort zur Zahlung fällig. Ergibt sich
    hieraus oder auch aus sonstigen Umständen (Nichteinlösung von Schecks,
    Zahlungseinstellung usw.) für uns, dass die Liquidität des Auftraggebers
    in Frage gestellt ist, so sind wir darüber hinaus berechtigt, weitere
    Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen und/oder
    Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber trotz
    Aufforderung zu einer Leistung Zug um Zug nicht nach oder er ist zur
    Sicherheitsleistung nicht bereit, so können wir die weitere
    Vertragserfüllung ablehnen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen
    und/oder von den Verträgen, soweit Lieferungen bzw. Leistungen noch nicht
    erfolgt sind, zurücktreten.
  5. Der
    Auftraggeber ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von
    Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder
    unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferzeit

  1. Die
    Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und
    ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Verpflichtungen des Auftraggebers
    voraus. Lieferfristen und – Termine gelten, soweit nicht ausdrücklich und
    schriftlich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd und stehen unter
    dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn,
    die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns
    verschuldet.
    Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller
    technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
    Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher
    vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen,
    Konstruktionspläne, Freigaben, Genehmigung der Pläne, Einhaltung der
    vereinbarten Zahlungsverpflichtungen, insbesondere den Eingang einer
    vertraglich vereinbarten Vorauszahlung, Sicherheitsleistung, etc.
    Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich
    die Lieferzeit entsprechend. Eine Lieferfrist gilt nur als verbindlich,
    wenn dies von uns schriftlich zugesagt wurde.
  2. Die
    Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn bis zum Ablauf das Produkt das
    Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber
    mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber
    berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit
    Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist
    der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Sollte
    der Vertrag bei der Durchführung nochmals abgeändert werden und die
    Abänderungen beeinflussen die Lieferzeit, verlängert sich die Lieferzeit
    angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen außerhalb Deutschlands, wenn
    sich die Beschaffung bzw. Einholung erforderlicher in- oder ausländischer
    behördlicher oder nichtbehördlicher Bescheinigungen verzögert.
  4. Für
    Lieferverzögerungen in Folge höherer Gewalt etc. sind wir – auch während
    eines bereits bestehenden Lieferverzuges – berechtigt, die Lieferfristen
    angemessen zu verlängern. Wir werden Beginn und Ende derartiger
    Hindernisse dem Auftraggeber mitteilen.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

  1. Die
    Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald das Produkt an die den
    Transport ausführende Person übergeben worden ist oder wegen Versendung
    uns verlassen hat.
  2. Wird
    der Versand auf Veranlassung des Auftraggebers verzögert oder nicht
    ausgeführt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Meldung der
    Versandbereitschaft auf ihn über.
  3. Wenn
    der Auftraggeber das Produkt versichern möchte, hat er dies uns
    schriftlich mitzuteilen. Wir werden dann das Produkt in seinem Namen und
    auf seine Rechnung versichern.

§ 6 Gewährleistung

  1. Der
    Auftraggeber hat das Produkt unverzüglich nach der Anlieferung zu
    untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, hat er dies uns unverzüglich
    schriftlich zur Anzeige zu bringen.
  2. Unterlässt
    der Auftraggeber die Mangelanzeige, so gilt das Produkt als genehmigt, es
    sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung
    nicht erkennbar war.
  3. Zeigt
    sich später ein solcher Mangel, so muss die Mangelanzeige unverzüglich
    nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt das Produkt auch in
    Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  4. Grundsätzlich
    gelten die gesetzlichen Vorschriften unter Maßgabe der folgenden
    Bedingungen:
    1. Wenn
      der Auftraggeber Nacherfüllung verlangt, so können wir nach unserer Wahl
      entweder den Mangel beseitigen oder ein neues Produkt herstellen.
    2. Die
      Kosten für die Nacherfüllung sind von uns nicht zu tragen, wenn sie sich
      dadurch erhöhen, dass das Produkt nach der Lieferung an einen anderen Ort
      als die gewerbliche Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde, es
      sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
  5. Einen
    Mangel, der nur einen geringen Teil der insgesamt geschuldeten Lieferung
    betrifft, berechtigt nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag. Die
    Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr. Die Gewährleistung
    beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem die Abnahme erfolgt ist, jedoch
    spätestens 6 Wochen nach Lieferung.
  6. Ein
    Mangel unserer Produkte liegt nicht vor:
    1. wenn
      unsere Produkte vom Auftraggeber in funktioneller Verbindung mit bereits
      vorhandenen oder von dritter Seite erworbenen Produkten eingebaut und
      benutzt werden, sofern dann der Mangel durch nicht von uns gelieferte
      Komponenten verursacht wird,
    2. ein
      Mangel liegt weiterhin nicht vor, wenn und soweit ein Mangel darauf
      beruht, dass der Auftraggeber die Einhaltung von technischen
      Rahmenbedingungen nicht sichergestellt hat, die ihm in der Dokumentation
      und ergänzenden Unterlagen vorgegeben wurden.

§ 7 Haftung

  1. Schadenersatzansprüche
    des Auftraggebers sind im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    Wir haften insbesondere nicht für leicht fahrlässig verursachten
    entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
  2. Der
    Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus einer
    Garantie, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für
    Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige
    Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger
    Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den
    Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens
    beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher
    Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit
    unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
    persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
    freier Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir
    behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Produkt bis zur vollständigen
    Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem vorliegen Vertrag vor. Wir sind
    berechtigt, das Produkt zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich
    vertragswidrig verhält.
  2. Der
    Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
    übergegangen ist, das Produkt pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und
    Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf
    eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
    übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu
    benachrichtigen, wenn das gelieferte Produkt gepfändet oder sonstigen
    Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
    uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
    771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen
    Ausfall.
  3. Der
    Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
    Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der
    Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an
    uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
    Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob das Produkt
    ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber
    bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
    Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir
    werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber
    seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
    nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
    eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die
    Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Produkts durch den Auftraggeber
    erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das
    Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an dem Produkt an der umgebildeten
    Sache fort. Sofern das Produkt mit anderen, uns nicht gehörenden
    Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen
    Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unseres Produkts zu den anderen
    bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den
    Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass
    die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als
    vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt
    und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
    Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt der
    Auftraggeber auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die
    Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
    erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir
    verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
    Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderung um
    mehr als 10 % übersteigt.

§ 9 Schutzrechte Dritter

  1. Soweit
    wir Produkte nach Vorgaben des Auftraggebers fertigen, steht der
    Auftraggeber dafür ein, dass durch die Herstellung bzw. Lieferung und
    deren Verwendung Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente,
    Warenzeichen oder Gebrauchsmuster nicht verletzt werden. Der Auftraggeber
    verpflichtet sich, uns von allen aus einer behaupteten etwaigen
    Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüche Dritter freizustellen und
    entstandene Aufwendungen zu ersetzen.
  2. Dies
    gilt auch bei durch uns durchgeführten Lohnarbeiten.

§ 10 Stellung von Arbeitsmaterial durch den Auftraggeber

  1. Stellt
    uns der Auftraggeber das zu bearbeitende Material zur Verfügung
    (Lohnarbeiten) ist es Sache des Auftraggebers, dass das Material sich zur
    bestimmungsgemäßen Verarbeitung eignet.
  2. Ist
    dies nicht der Fall, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns den
    entstandenen Schaden, inklusive entgangenem Gewinn, zu ersetzen.

§ 11 Überlassung von Unterlagen, Geheimhaltung

  1. Falls
    wir für die Fertigung eines Produkts Konstruktionspläne, Skizzen, Baupläne
    etc. fertigen und dem Auftraggeber bzw. seinem Erfüllungs- und/oder
    Verrichtungsgehilfen zur Verfügung stellen oder wir Zeichnungen, Modelle,
    Muster und sonstige Unterlagen fertigen, bleiben diese unser Eigentum und
    dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung des Auftrages
    verwendet werden.
    Diese dürfen Dritte nicht ohne unsere schriftliche vorherige Zustimmung
    zugänglich gemacht werden.
    Sie sind vom Auftraggeber unentgeltlich und auf eigene Gefahr sorgfältig
    zu verwahren.
    Sie sind von uns auf Verlangen nach Erledigung des Auftrags
    beziehungsweise bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unaufgefordert und
    unverzüglich zurückzugeben.
  2. Wir
    behalten uns ebenfalls an den von uns gefertigten Konstruktionsplänen,
    Skizzen, Bauplänen, Angeboten und Kostenvoranschlägen, mit Modellen etc.
    sämtliche Urheberrechte vor. Der Auftraggeber hat unsere Betriebs- und
    Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.
  3. Falls
    wir zur Durchführung des Vertrages Zeichnungen, Beschreibungen,
    Konstruktionsmodelle, Modelle, Muster etc. fertigen, sind diese für den
    Auftraggeber verbindlich, er hat die Verpflichtung, sie auf etwaige
    Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder auch nur vermutete
    Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Andernfalls kann er sich zu
    einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf die Unstimmigkeiten/Fehler
    berufen.

§ 12 Schriftform

Verträge sind schriftlich zu schließen. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht. Auch das Abbedingen der Schriftform bedarf der
Schriftform.

§ 13 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist 56593 Horhausen.

§ 14 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang
mit der Durchführung des Vertrages oder über die Gültigkeit des Vertrages wird 56593
Horhausen ausschließlich vereinbart. Wir bleiben berechtigt, auch vor den
Gerichten am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

§ 15 Anwendbares Recht

Die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen den
Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts und des
UN-Kaufrechts.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen AGB
unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestimmungen
und die Gültigkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. Im Falle einer
Regelungslücke gilt eine solche Regelung als vereinbart, die den mutmaßlichen
Willen der Vertragsparteien und den Zweck des Vertrages am besten entspricht.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

(Stand 01/2019)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese
    Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für
    alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und
    Lieferanten (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) für die Lieferung
    beweglicher Sachen (im Folgenden „Produkt“ genannt). Unerheblich ist, ob
    der Verkäufer die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft.
  2. Diese
    AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Verkäufer, selbst
    wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Hierbei ist die bei
    Vertragsschluss geltende Fassung unserer AGB maßgeblich.
  3. Diese
    AGB gelten nur gegenüber Verkäufern, die Unternehmer im Sinne von § 14
    BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
    öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
  4. Diese
    AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB
    abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn,
    wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses
    Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn
    wir in Kenntnis der Bedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen
    vorbehaltlos annehmen.
  5. Individualvertragliche
    Vereinbarungen mit dem Verkäufer haben Vorrang vor unseren AGB. Hierzu ist
    jedoch ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise eine schriftliche
    Bestätigung von uns maßgebend.

§ 2 Vertragsschluss

Unsere Bestellungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich
abgegeben oder schriftlich bestätigt werden. Lieferungen, für die keine
schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt. Unser Schweigen
auf Angebote, Aufforderungen oder Erklärungen des Verkäufers werden nur dann
als Zustimmung gewertet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Auf offensichtliche Fehler, insbesondere Schreib- und/oder Rechenfehler oder
unvollständige Bestellungen oder fehlende Unterlagen wird der Verkäufer uns
hinweisen, damit wir den Fehler korrigieren bzw. vervollständigen können.
Ansonsten liegt kein Vertrag vor.

§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug, Vertragsstrafe

  1. Unsere
    in der Bestellung angegebenen Spezifikationen und Lieferfristen sind
    verbindlich. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich
    unter Angabe der Gründe unter voraussichtlichen Verzögerungen in Kenntnis
    zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht
    eingehalten werden können. Teillieferungen dürfen nur mit unserer
    vorherigen schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden. Das Gleiche gilt
    für Lieferungen vor der vereinbarten Lieferzeit.
  2. Falls
    der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten
    Lieferzeit erbringt oder er in Verzug kommt, so bestimmen sich unsere
    Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 3
    bleiben unberührt.
  3. Der
    Verkäufer verpflichtet sich, uns für jeden Fall der Überschreitung der
    Lieferfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 Prozent des
    Netto-Auftragsvolumens für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung,
    maximal jedoch 5 Prozent des Auftragsvolumens zu bezahlen. Die
    Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt unberührt, die
    Vertragsstrafe wird hierauf angerechnet.

§ 4 Gefahrübergang, Verpackung, Kosten

  1. Bei
    der in Bestellung angegebenen Preise sind Lieferungen „frei Haus“
    beinhaltet.
  2. Die
    in der Bestellung angegebenen Preise schließen die Kosten der Verpackung
    ein.
  3. Die
    Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht
    erst mit erfolgter Übergabe des Produkts an uns über.
  4. Klarstellend
    wird vermerkt, dass der vertraglich vereinbarte Preis ein Festpreis ist.

§ 5 Informationspflichten

  1. Über
    Veränderungen von Herstellungsprozessen des Produktes, Änderungen von
    Materialien oder Zulieferteilen des Produkts hat der Verkäufer uns
    frühzeitig durch schriftliche Mitteilung zu informieren.
  2. Wir
    sind berechtigt, im erforderlichen Umfang zu prüfen, ob sich die
    Veränderungen nachteilig auf das Produkt ausgewirkt haben bzw. auswirken
    können.
  3. Auf
    Anforderung hat der Verkäufer hierzu die notwenigen Dokumente zur
    Verfügung zu stellen.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Aufrechnungs-
    und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
    stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind berechtigt, fällige
    Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen
    oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
  2. Der
    Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur bei
    rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderung.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die
    Übereignung des Produkts an uns ist unbedingt und ohne Rücksicht auf die
    Zahlung des Preises.
  2. Falls
    wir jedoch ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers
    auf Übereignung annehmen sollten, erlischt der Eigentumsvorbehalt des
    Verkäufers spätestens mit der Kaufpreiszahlung für das gelieferte Produkt.
  3. Ein
    verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt wird nicht anerkannt und
    ist ausgeschlossen.

§ 8 Gewährleistung

  1. Für
    unsere Rechte bei Sach- oder Rechtsmängeln des Produkts und auch bei
    sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen
    Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Als
    vereinbarte Beschaffenheit gelten auch diejenigen Produktbeschreibungen,
    die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie
    diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Dies gilt insbesondere auch
    durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unseren Bestellungen. Dies gilt auch,
    wenn die entsprechende Produktbeschreibung vom Verkäufer gefertigt wurde.
  3. Uns
    stehen Mängelansprüche auch uneingeschränkt zu, wenn der Mangel bei
    Vertragsschluss in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  4. Unsere
    Untersuchungspflicht auf Mängel beschränkt sich auf Mängel, die bei der
    Eingangskontrolle des Produktes durch uns bei Sichtung einschließlich der
    Lieferpapiere sowie bei einer von uns durchgeführten Qualitätskontrolle im
    Stichprobenverfahren offen erkennbar sind. Falls eine Abnahme vereinbart
    ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
  5. Die
    Rügepflicht für später entdeckte oder auftauchende Mängel bleibt
    unberührt. Unsere Mangelanzeige ist unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie
    innerhalb von 10 Kalendertagen dem Verkäufer zugeht. Falls wir ein
    unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen geltend machen, haften wir nur,
    wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass gerade
    kein Mangel vorlag.
  6. Nachbesserungen
    sind dort vorzunehmen, wo sich das Produkt befindet. Dies gilt auch, falls
    wir das Produkt weiter veräußert haben und dieses sich dann bei unserem
    Käufer befindet.
  7. Grundsätzlich
    gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Während der Dauer der
    Nacherfüllung (Nachbesserung, Nachlieferung) ist die Verjährung unserer
    Gewährleistungsansprüche wie folgt gehemmt, soweit der Verkäufer zur
    Mängelbeseitigung verpflichtet, war: Für das nachgelieferte Produkt
    beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Falls bei dem Produkt
    Teile nachgebessert werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss
    der Nachbesserung neu zu laufen, soweit es sich um denselben Mangel oder
    um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt.
  8. Treten
    wir wegen eines Mangels des Produkts vom Vertrag zurück, so hat uns der
    Verkäufer die Vertragskosten zu ersetzen, es sei denn, der Rücktrittsgrund
    ist von uns zu vertreten.

§ 9 Produkthaftung

  1. Der
    Verkäufer ist verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung
    freizustellen, wenn dieser für den Produktfehler und den eintretenden
    Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Zu
    der Freistellungspflicht gehört ebenfalls, dass der Verkäufer uns etwaige
    Aufwendungen zu erstatten hat, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer
    von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Vor einer durchzuführenden
    Rückrufmaßnahme werden wir den Verkäufer, soweit es uns möglich und
    zumutbar ist, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  2. Der
    Verkäufer verpflichtet sich eine Betriebshaftpflicht-Versicherung mit
    erweiterter Produkthaftungsversicherung und
    Umwelthaftpflicht-/Umweltschaden-Versicherung mit einer Deckungssumme von
    mindestens EUR 5 Mio. pauschal für Personenschäden, Sach- und Produktvermögensschäden
    zu unterhalten und dies jährlich nachzuweisen.
  3. Weitergehende
    gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 10 Schadenersatzansprüche

  1. Schadenersatzansprüche
    gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind für leichte Fahrlässigkeit
    ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für
    Schadenersatzansprüche, die auf einer Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten durch uns beruhen. Weiter gilt er nicht für Fälle der
    Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei zwingenden
    gesetzlichen Haftungstatbeständen, wie beispielsweise aus dem
    Produkthaftungsgesetz.
  2. Falls
    wir leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt haben und bei
    grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Schadenersatz
    jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen
    Schadens beschränkt.
  3. Eine
    Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere
    Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn oder
    sonstige Vermögensschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant
    hat eine wesentliche Vertragspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
    verletzt oder eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt.
  4. Soweit
    unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
    persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
    Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Schriftform

Verträge sind schriftlich zu schließen. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht. Auch das Abbedingen der Schriftform bedarf der
Schriftform.

§ 12 Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen ist die in Bestellungen
vorgegebene Bestimmungsadresse. Erfüllungsort für die Zahlung ist 56593
Horhausen.

§ 13 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang
mit der Durchführung des Vertrages oder über die Gültigkeit des Vertrages wird 56593
Horhausen ausschließlich vereinbart. Wir bleiben berechtigt, auch vor den
Gerichten am Sitz des Verkäufers zu klagen.

§ 14 Anwendbares Recht

Die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen den
Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts und des
UN-Kaufrechts.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen AGB
unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestimmungen
und die Gültigkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. Im Falle einer
Regelungslücke gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem mutmaßlichen
Willen der Vertragsparteien und dem Zweck des Vertrages am besten entspricht.