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STL Maschinenbau UG (haftungsbeschränkt)
Geschäftsführer: Fabian Schöbel
Industriepark 36
56593 Horhausen
Telefon:+49 (0) 151 65136488
E-Mail: f.schoebel@stl-maschinenbau.de
Registergericht: Amtsgericht Montabaur
Registernummer: HRB 25759
USt-IdNr. DE314921452
Steuer-Nr.: 32/670/00146
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Stand 01/2019)
§ 1 Geltungsbereich
- Diese
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt)
gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern
und Auftraggebern (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) für den Verkauf
und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden „Produkt“
genannt). - Diese
AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, selbst
wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Hierbei ist die bei
Vertragsschluss geltende Fassung unserer AGB maßgeblich. - Diese
AGB gelten nur gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne von § 14
BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. - Diese
AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB
abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann,
wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos
liefern. - Individualvertragliche
Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor unseren AGB. Hierzu
ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung
von uns maßgebend.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsunterlagen
- Unsere
Angebote sind freibleibend. Angaben in unseren Angeboten über Gewicht,
Maße, Preis, Leistung sowie Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen oder
beigefügten Unterlagen sind Annäherungswerte, sofern sie nicht
ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet wurden. - Ein
Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu Stande.
Unser Angebot haben wir aufgrund der Fertigungsdaten, Muster,
Beschreibungen etc. gefertigt, wie sie uns vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt wurden. Sollten hieran Änderungen eingetreten sein, so behalten
wir uns die Erstellung eines neuen Angebotes bzw. die Nachbesserung
unseres Angebotes hinsichtlich Leistung, Preis und Lieferzeit vor. - Nicht
vereinbarte Leistungen, die nach Auftragsvergabe veranlasst wurden, werden
separat in Rechnung gestellt. - Bei
Fertigungen nach Modellen, Skizzen, etc. des Auftraggebers gilt Folgendes:
- Die
Vorgabe des Auftraggebers bezüglich des Endproduktes wird auf Datensätzen
übermittelt. Wir sind berechtigt, ein bestimmtes Format zu verlangen. - Diese
Angaben in den Datensätzen sind bindend und Vertragsgrundlage. Wir werden
diese in unseren Auftragsbestätigungen aufnehmen.
- Die
- Sollte
der Auftraggeber die Fertigung bereits schon einmal von uns gefertigter
Produkte anfordern, so gilt Folgendes:
- Der
Auftraggeber teilt uns die Bauteilnummer mit. - Sollte
es eine Abweichung zu der vorhandenen Bauteilnummer geben, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, uns in deutlicher Form auf etwaige
Abweichungen in der Bestellung hinzuweisen. - Wir
werden dann diese Abweichungen in unsere Auftragsbestätigung aufnehmen.
- Der
§ 3 Preise, Zahlung
- Sämtliche
Preise sind exklusive Verpackung, Transport und Transportversicherung bzw.
Fracht, Zoll etc. - Unsere
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb
von 30 Tagen ohne Abzug fällig. Diese Zahlungsfristen gelten gerechnet ab
Rechnungsdatum. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt,
seit Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu
fordern. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir
berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch
berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. - Zur
Entgegennahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet; die
Entgegennahme erfolgt in jeden Fall nur erfüllungshalber. Alle Scheck- und
Wechselkosten trägt der Auftraggeber. - Bei
Zahlungsverzug des Auftraggebers werden sämtliche Forderungen, auch soweit
diese gestundet worden sind, sofort zur Zahlung fällig. Ergibt sich
hieraus oder auch aus sonstigen Umständen (Nichteinlösung von Schecks,
Zahlungseinstellung usw.) für uns, dass die Liquidität des Auftraggebers
in Frage gestellt ist, so sind wir darüber hinaus berechtigt, weitere
Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen und/oder
Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber trotz
Aufforderung zu einer Leistung Zug um Zug nicht nach oder er ist zur
Sicherheitsleistung nicht bereit, so können wir die weitere
Vertragserfüllung ablehnen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen
und/oder von den Verträgen, soweit Lieferungen bzw. Leistungen noch nicht
erfolgt sind, zurücktreten. - Der
Auftraggeber ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Lieferzeit
- Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Verpflichtungen des Auftraggebers
voraus. Lieferfristen und – Termine gelten, soweit nicht ausdrücklich und
schriftlich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd und stehen unter
dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn,
die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns
verschuldet.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller
technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher
vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen,
Konstruktionspläne, Freigaben, Genehmigung der Pläne, Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsverpflichtungen, insbesondere den Eingang einer
vertraglich vereinbarten Vorauszahlung, Sicherheitsleistung, etc.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich
die Lieferzeit entsprechend. Eine Lieferfrist gilt nur als verbindlich,
wenn dies von uns schriftlich zugesagt wurde. - Die
Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn bis zum Ablauf das Produkt das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber
mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber
berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist
der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. - Sollte
der Vertrag bei der Durchführung nochmals abgeändert werden und die
Abänderungen beeinflussen die Lieferzeit, verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen außerhalb Deutschlands, wenn
sich die Beschaffung bzw. Einholung erforderlicher in- oder ausländischer
behördlicher oder nichtbehördlicher Bescheinigungen verzögert. - Für
Lieferverzögerungen in Folge höherer Gewalt etc. sind wir – auch während
eines bereits bestehenden Lieferverzuges – berechtigt, die Lieferfristen
angemessen zu verlängern. Wir werden Beginn und Ende derartiger
Hindernisse dem Auftraggeber mitteilen.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
- Die
Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald das Produkt an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder wegen Versendung
uns verlassen hat. - Wird
der Versand auf Veranlassung des Auftraggebers verzögert oder nicht
ausgeführt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über. - Wenn
der Auftraggeber das Produkt versichern möchte, hat er dies uns
schriftlich mitzuteilen. Wir werden dann das Produkt in seinem Namen und
auf seine Rechnung versichern.
§ 6 Gewährleistung
- Der
Auftraggeber hat das Produkt unverzüglich nach der Anlieferung zu
untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, hat er dies uns unverzüglich
schriftlich zur Anzeige zu bringen. - Unterlässt
der Auftraggeber die Mangelanzeige, so gilt das Produkt als genehmigt, es
sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung
nicht erkennbar war. - Zeigt
sich später ein solcher Mangel, so muss die Mangelanzeige unverzüglich
nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt das Produkt auch in
Ansehung dieses Mangels als genehmigt. - Grundsätzlich
gelten die gesetzlichen Vorschriften unter Maßgabe der folgenden
Bedingungen:
- Wenn
der Auftraggeber Nacherfüllung verlangt, so können wir nach unserer Wahl
entweder den Mangel beseitigen oder ein neues Produkt herstellen. - Die
Kosten für die Nacherfüllung sind von uns nicht zu tragen, wenn sie sich
dadurch erhöhen, dass das Produkt nach der Lieferung an einen anderen Ort
als die gewerbliche Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde, es
sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
- Wenn
- Einen
Mangel, der nur einen geringen Teil der insgesamt geschuldeten Lieferung
betrifft, berechtigt nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag. Die
Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr. Die Gewährleistung
beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem die Abnahme erfolgt ist, jedoch
spätestens 6 Wochen nach Lieferung. - Ein
Mangel unserer Produkte liegt nicht vor:
- wenn
unsere Produkte vom Auftraggeber in funktioneller Verbindung mit bereits
vorhandenen oder von dritter Seite erworbenen Produkten eingebaut und
benutzt werden, sofern dann der Mangel durch nicht von uns gelieferte
Komponenten verursacht wird, - ein
Mangel liegt weiterhin nicht vor, wenn und soweit ein Mangel darauf
beruht, dass der Auftraggeber die Einhaltung von technischen
Rahmenbedingungen nicht sichergestellt hat, die ihm in der Dokumentation
und ergänzenden Unterlagen vorgegeben wurden.
- wenn
§ 7 Haftung
- Schadenersatzansprüche
des Auftraggebers sind im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wir haften insbesondere nicht für leicht fahrlässig verursachten
entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. - Der
Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus einer
Garantie, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für
Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den
Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens
beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher
Erfüllungsgehilfen. - Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
freier Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Wir
behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Produkt bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem vorliegen Vertrag vor. Wir sind
berechtigt, das Produkt zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich
vertragswidrig verhält. - Der
Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, das Produkt pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf
eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn das gelieferte Produkt gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen
Ausfall. - Der
Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an
uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob das Produkt
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber
bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir
werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber
seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. - Die
Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Produkts durch den Auftraggeber
erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an dem Produkt an der umgebildeten
Sache fort. Sofern das Produkt mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unseres Produkts zu den anderen
bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den
Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass
die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als
vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt
und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt der
Auftraggeber auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die
Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. - Wir
verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderung um
mehr als 10 % übersteigt.
§ 9 Schutzrechte Dritter
- Soweit
wir Produkte nach Vorgaben des Auftraggebers fertigen, steht der
Auftraggeber dafür ein, dass durch die Herstellung bzw. Lieferung und
deren Verwendung Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente,
Warenzeichen oder Gebrauchsmuster nicht verletzt werden. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, uns von allen aus einer behaupteten etwaigen
Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüche Dritter freizustellen und
entstandene Aufwendungen zu ersetzen. - Dies
gilt auch bei durch uns durchgeführten Lohnarbeiten.
§ 10 Stellung von Arbeitsmaterial durch den Auftraggeber
- Stellt
uns der Auftraggeber das zu bearbeitende Material zur Verfügung
(Lohnarbeiten) ist es Sache des Auftraggebers, dass das Material sich zur
bestimmungsgemäßen Verarbeitung eignet. - Ist
dies nicht der Fall, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns den
entstandenen Schaden, inklusive entgangenem Gewinn, zu ersetzen.
§ 11 Überlassung von Unterlagen, Geheimhaltung
- Falls
wir für die Fertigung eines Produkts Konstruktionspläne, Skizzen, Baupläne
etc. fertigen und dem Auftraggeber bzw. seinem Erfüllungs- und/oder
Verrichtungsgehilfen zur Verfügung stellen oder wir Zeichnungen, Modelle,
Muster und sonstige Unterlagen fertigen, bleiben diese unser Eigentum und
dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung des Auftrages
verwendet werden.
Diese dürfen Dritte nicht ohne unsere schriftliche vorherige Zustimmung
zugänglich gemacht werden.
Sie sind vom Auftraggeber unentgeltlich und auf eigene Gefahr sorgfältig
zu verwahren.
Sie sind von uns auf Verlangen nach Erledigung des Auftrags
beziehungsweise bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unaufgefordert und
unverzüglich zurückzugeben. - Wir
behalten uns ebenfalls an den von uns gefertigten Konstruktionsplänen,
Skizzen, Bauplänen, Angeboten und Kostenvoranschlägen, mit Modellen etc.
sämtliche Urheberrechte vor. Der Auftraggeber hat unsere Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. - Falls
wir zur Durchführung des Vertrages Zeichnungen, Beschreibungen,
Konstruktionsmodelle, Modelle, Muster etc. fertigen, sind diese für den
Auftraggeber verbindlich, er hat die Verpflichtung, sie auf etwaige
Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder auch nur vermutete
Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Andernfalls kann er sich zu
einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf die Unstimmigkeiten/Fehler
berufen.
§ 12 Schriftform
Verträge sind schriftlich zu schließen. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht. Auch das Abbedingen der Schriftform bedarf der
Schriftform.
§ 13 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist 56593 Horhausen.
§ 14 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang
mit der Durchführung des Vertrages oder über die Gültigkeit des Vertrages wird 56593
Horhausen ausschließlich vereinbart. Wir bleiben berechtigt, auch vor den
Gerichten am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
§ 15 Anwendbares Recht
Die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen den
Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts und des
UN-Kaufrechts.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen AGB
unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestimmungen
und die Gültigkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. Im Falle einer
Regelungslücke gilt eine solche Regelung als vereinbart, die den mutmaßlichen
Willen der Vertragsparteien und den Zweck des Vertrages am besten entspricht.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
(Stand 01/2019)
§ 1 Geltungsbereich
- Diese
Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für
alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und
Lieferanten (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) für die Lieferung
beweglicher Sachen (im Folgenden „Produkt“ genannt). Unerheblich ist, ob
der Verkäufer die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft. - Diese
AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Verkäufer, selbst
wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Hierbei ist die bei
Vertragsschluss geltende Fassung unserer AGB maßgeblich. - Diese
AGB gelten nur gegenüber Verkäufern, die Unternehmer im Sinne von § 14
BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. - Diese
AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB
abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn
wir in Kenntnis der Bedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen
vorbehaltlos annehmen. - Individualvertragliche
Vereinbarungen mit dem Verkäufer haben Vorrang vor unseren AGB. Hierzu ist
jedoch ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise eine schriftliche
Bestätigung von uns maßgebend.
§ 2 Vertragsschluss
Unsere Bestellungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich
abgegeben oder schriftlich bestätigt werden. Lieferungen, für die keine
schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt. Unser Schweigen
auf Angebote, Aufforderungen oder Erklärungen des Verkäufers werden nur dann
als Zustimmung gewertet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Auf offensichtliche Fehler, insbesondere Schreib- und/oder Rechenfehler oder
unvollständige Bestellungen oder fehlende Unterlagen wird der Verkäufer uns
hinweisen, damit wir den Fehler korrigieren bzw. vervollständigen können.
Ansonsten liegt kein Vertrag vor.
§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug, Vertragsstrafe
- Unsere
in der Bestellung angegebenen Spezifikationen und Lieferfristen sind
verbindlich. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich
unter Angabe der Gründe unter voraussichtlichen Verzögerungen in Kenntnis
zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht
eingehalten werden können. Teillieferungen dürfen nur mit unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden. Das Gleiche gilt
für Lieferungen vor der vereinbarten Lieferzeit. - Falls
der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten
Lieferzeit erbringt oder er in Verzug kommt, so bestimmen sich unsere
Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 3
bleiben unberührt. - Der
Verkäufer verpflichtet sich, uns für jeden Fall der Überschreitung der
Lieferfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 Prozent des
Netto-Auftragsvolumens für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung,
maximal jedoch 5 Prozent des Auftragsvolumens zu bezahlen. Die
Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt unberührt, die
Vertragsstrafe wird hierauf angerechnet.
§ 4 Gefahrübergang, Verpackung, Kosten
- Bei
der in Bestellung angegebenen Preise sind Lieferungen „frei Haus“
beinhaltet. - Die
in der Bestellung angegebenen Preise schließen die Kosten der Verpackung
ein. - Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht
erst mit erfolgter Übergabe des Produkts an uns über. - Klarstellend
wird vermerkt, dass der vertraglich vereinbarte Preis ein Festpreis ist.
§ 5 Informationspflichten
- Über
Veränderungen von Herstellungsprozessen des Produktes, Änderungen von
Materialien oder Zulieferteilen des Produkts hat der Verkäufer uns
frühzeitig durch schriftliche Mitteilung zu informieren. - Wir
sind berechtigt, im erforderlichen Umfang zu prüfen, ob sich die
Veränderungen nachteilig auf das Produkt ausgewirkt haben bzw. auswirken
können. - Auf
Anforderung hat der Verkäufer hierzu die notwenigen Dokumente zur
Verfügung zu stellen.
§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Aufrechnungs-
und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind berechtigt, fällige
Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen
oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. - Der
Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur bei
rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderung.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Die
Übereignung des Produkts an uns ist unbedingt und ohne Rücksicht auf die
Zahlung des Preises. - Falls
wir jedoch ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers
auf Übereignung annehmen sollten, erlischt der Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers spätestens mit der Kaufpreiszahlung für das gelieferte Produkt. - Ein
verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt wird nicht anerkannt und
ist ausgeschlossen.
§ 8 Gewährleistung
- Für
unsere Rechte bei Sach- oder Rechtsmängeln des Produkts und auch bei
sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen
Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. - Als
vereinbarte Beschaffenheit gelten auch diejenigen Produktbeschreibungen,
die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie
diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Dies gilt insbesondere auch
durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unseren Bestellungen. Dies gilt auch,
wenn die entsprechende Produktbeschreibung vom Verkäufer gefertigt wurde. - Uns
stehen Mängelansprüche auch uneingeschränkt zu, wenn der Mangel bei
Vertragsschluss in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. - Unsere
Untersuchungspflicht auf Mängel beschränkt sich auf Mängel, die bei der
Eingangskontrolle des Produktes durch uns bei Sichtung einschließlich der
Lieferpapiere sowie bei einer von uns durchgeführten Qualitätskontrolle im
Stichprobenverfahren offen erkennbar sind. Falls eine Abnahme vereinbart
ist, besteht keine Untersuchungspflicht. - Die
Rügepflicht für später entdeckte oder auftauchende Mängel bleibt
unberührt. Unsere Mangelanzeige ist unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie
innerhalb von 10 Kalendertagen dem Verkäufer zugeht. Falls wir ein
unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen geltend machen, haften wir nur,
wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass gerade
kein Mangel vorlag. - Nachbesserungen
sind dort vorzunehmen, wo sich das Produkt befindet. Dies gilt auch, falls
wir das Produkt weiter veräußert haben und dieses sich dann bei unserem
Käufer befindet. - Grundsätzlich
gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Während der Dauer der
Nacherfüllung (Nachbesserung, Nachlieferung) ist die Verjährung unserer
Gewährleistungsansprüche wie folgt gehemmt, soweit der Verkäufer zur
Mängelbeseitigung verpflichtet, war: Für das nachgelieferte Produkt
beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Falls bei dem Produkt
Teile nachgebessert werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss
der Nachbesserung neu zu laufen, soweit es sich um denselben Mangel oder
um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt. - Treten
wir wegen eines Mangels des Produkts vom Vertrag zurück, so hat uns der
Verkäufer die Vertragskosten zu ersetzen, es sei denn, der Rücktrittsgrund
ist von uns zu vertreten.
§ 9 Produkthaftung
- Der
Verkäufer ist verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung
freizustellen, wenn dieser für den Produktfehler und den eintretenden
Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Zu
der Freistellungspflicht gehört ebenfalls, dass der Verkäufer uns etwaige
Aufwendungen zu erstatten hat, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer
von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Vor einer durchzuführenden
Rückrufmaßnahme werden wir den Verkäufer, soweit es uns möglich und
zumutbar ist, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. - Der
Verkäufer verpflichtet sich eine Betriebshaftpflicht-Versicherung mit
erweiterter Produkthaftungsversicherung und
Umwelthaftpflicht-/Umweltschaden-Versicherung mit einer Deckungssumme von
mindestens EUR 5 Mio. pauschal für Personenschäden, Sach- und Produktvermögensschäden
zu unterhalten und dies jährlich nachzuweisen. - Weitergehende
gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 10 Schadenersatzansprüche
- Schadenersatzansprüche
gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind für leichte Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für
Schadenersatzansprüche, die auf einer Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten durch uns beruhen. Weiter gilt er nicht für Fälle der
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei zwingenden
gesetzlichen Haftungstatbeständen, wie beispielsweise aus dem
Produkthaftungsgesetz. - Falls
wir leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt haben und bei
grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Schadenersatz
jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen
Schadens beschränkt. - Eine
Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere
Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant
hat eine wesentliche Vertragspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt oder eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt. - Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Schriftform
Verträge sind schriftlich zu schließen. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht. Auch das Abbedingen der Schriftform bedarf der
Schriftform.
§ 12 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen ist die in Bestellungen
vorgegebene Bestimmungsadresse. Erfüllungsort für die Zahlung ist 56593
Horhausen.
§ 13 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang
mit der Durchführung des Vertrages oder über die Gültigkeit des Vertrages wird 56593
Horhausen ausschließlich vereinbart. Wir bleiben berechtigt, auch vor den
Gerichten am Sitz des Verkäufers zu klagen.
§ 14 Anwendbares Recht
Die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen den
Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts und des
UN-Kaufrechts.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen AGB
unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestimmungen
und die Gültigkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. Im Falle einer
Regelungslücke gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem mutmaßlichen
Willen der Vertragsparteien und dem Zweck des Vertrages am besten entspricht.
